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§ 1 Name, Sitz und Zweck
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1.
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Der am 22. Juli 1948 in Kamp-Lintfort gegründete Sportverein führt den Namen „Alemannia Kamp“. Er ist Rechtsnachfolger der ehemaligen DJK Alemannia Kamp“ (1926 - 1933) und des „ Sportvereins Tura“ (1933 - 1948) und hat seinen Sitz im Ortsteil Kamp der Stadt Kamp-Lintfort. |
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Die Vereinsfarben sind traditionell grün-weiß. |
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2.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nummer 1016 beim Amtsgericht Rheinberg eingetragen. |
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Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Fachverbände sowie der jeweiligen Spitzenverbände, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt. |
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§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
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1.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
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2.
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Wer Mitglied des Vereins werden will, richtet einen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Abteilungsvorstandes über die Aufnahme. |
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3.
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Wer nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen will, ist passives Mitglied des Vereins. Die passive Mitgliedschaft ist auch für juristische Personen möglich. |
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4.
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Wer Mitglied ist, erkennt die Satzung an. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen nachzukommen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins sowie an den Veranstaltungen der von ihnen ausgewählten Abteilung nach Maßgabe deren Geschäfts- und Sportordnung teilzunehmen.
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§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
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1.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. |
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2.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und frühestens zum Schluß des Kalendervierteljahres möglich, das auf den Eingang des Kündigungsschreibens folgt. |
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3.
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Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: |
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wenn es wiederholt seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt, |
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wenn es wiederholt die Beschlüsse der Organe des Vereins mißachtet, |
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wenn es trotz Mahnung die Beiträge nicht zahlt, |
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wenn es gegen die erklärten Interessen des Vereins verstößt oder |
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wegen unehrenhafter Handlungen und vorsätzlichem, grob unsportlichem Verhalten. |
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Bei einem ersten Vorfall oder einer weniger schweren Handlung muß dem Ausschluß die Androhung des Ausschlusses vorweg gehen. Der Bescheid über die Androhung des Ausschlusses oder über den Ausschluß ist durch Postzustellungsurkunde schriftlich mitzuteilen. |
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§ 4 Beiträge
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1.
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Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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2.
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Die Beiträge werden auf den Verein und auf die Abteilungen nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel aufgeteilt. |
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3.
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Die Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder betragen die Hälfte der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. |
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§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
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1.
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an mit Ausnahme nach § 10 Satz 3. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. |
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2.
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Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. |
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§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind: |
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die Mitgliederversammlung |
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der Vorstand |
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der Mitarbeiterkreis |
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§ 7 Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberstes Organ des Vereins. |
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2.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr als Jahreshauptversammlung statt. |
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3.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
der Vorstand dies beschließt oder
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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4.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung wird in den Aushängekästen des Vereins, in der örtlichen Presse und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. |
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5.
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Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten: |
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Bericht des Vorstandes |
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Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer |
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Entlastung des Vorstandes |
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Wahlen, soweit diese erforderlich sind |
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Beschlußfassung über vorliegende Anträge |
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Festlegung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge |
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6.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
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7.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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8.
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Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich. |
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9.
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Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. |
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10.
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Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das in den Aushängekästen und auf der Homepage des Vereins spätestens 4 Wochen nach der Versammlung veröffentlicht wird. Einwände können bis 2 Wochen nach der Veröffentlichung schriftlich in der Geschäftsstelle erhoben werden. |
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§ 8 Vorstand
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1.
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Der Vorstand leitet den Verein. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
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2.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. |
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3.
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, er bewilligt Ausgaben im Rahmen der Haushaltsplanung und regelt die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern. |
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4.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendwart des Vereins und den Vorsitzenden der vier Abteilungen oder bei deren Verhinderung ihren gewählten Stellvertretern. Er wird mindestens viermal im Jahr einberufen und hat die Aufgabe die Vierteljahresberichte entgegenzunehmen und zu diskutieren, Vergütungen für die Vereinstätigkeit zu regeln, außerordentliche Maßnahmen, die dringend zu erledigen sind, zu beschließen, Vorschläge für die Entwicklung des Vereins zu machen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten. |
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5.
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Der Vorsitzende lädt zu allen Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse einer Vorstandssitzung werden in einem Protokoll festgehalten, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt wird. |
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6.
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Die Mitglider des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt an allen Sitzungen der Abteilungsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen. |
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§ 9 Mitarbeiterkreis
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1.
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Dem Mitarbeiterkreis gehören an: |
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die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes |
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die Mitglieder der Abteilungsvorstände |
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der Hausmeister und die Platzwarte |
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2.
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Der Mitarbeiterkreis wird einmal jährlich vom Vorsitzenden zusammengerufen und geleitet. Er hat die Aufgabe, durch Anregungen bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben im Verein mitzuwirken. Außerdem sollen seine Zusammenkünfte gewährleisten, dass sich alle Verantwortlichen im Verein gegenseitig über ihre Tätigkeiten informieren. |
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§ 10 Abteilungen
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1.
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Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie haben die Aufgabe, alle sportlichen Tätigkeiten im Rahmen dieser Satzung und nach den Bestimmungen der zuständigen Sportfachverbände zu regeln. Sie können außerhalb des Vereins nur tätig werden gegenüber anderen Vereinen ihrer Sportart und in Gremien ihrer Sportfachverbände.
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2.
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Für die Jugendlichen der Abteilungen bestehen in jeder Abteilung Jugendabteilungen mit einer von der Abteilung getrennten Kassenführung. Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen sowie Spenden und Zuweisungen, die ausdrücklich für die Jugend gedacht sind, dürfen nicht für Angelegenheiten der Senioren verwendet werden. |
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3.
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Die Jugendabteilungen wählen einen Jugendwart der Abteilung, der von der Abteilungsversammlung bestätigt werden muss. Bei dieser Wahl sind Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an wahlberechtigt. |
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4.
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Die Mitglieder einer Abteilung wählen auf einer Abteilungsversammlung einen Abteilungsvorstand. Dieser besteht aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Sportwart, dem Jugendwart und gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern. Der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit verpflichtet, über ihre Arbeit zu berichten. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. |
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5.
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Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, wenn der geschäftsfähige Vorstand die Zustimmung erteilt. Eine sich daraus ergebende Kassenführung ist der Abteilungsversammlung gegenüber verantwortlich. |
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6.
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Die Abteilungen dürfen nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel Ausgaben tätigen. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsfähige Vorstand, wenn ein Haushaltsplan der Abteilung vorliegt. |
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§ 11 Vereinsjugendwart
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Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Jugendwarte der Abteilungen den Vereinsjugendwart. Er gehört dem erweiterten Vorstand an. |
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§ 12 Wahlen
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Die Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsvorstände sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. |
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§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit
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1.
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Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. |
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2.
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Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. |
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3.
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Zur Führung der Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. |
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4.
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Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für Fahrtkosten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, wenn diese durch prüffähige Belege im Jahr der Entstehung nachgewiesen werden. |
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§ 14 Kassenprüfung
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1.
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Die Kasse des Vereins sowie die nach § 10 Abs. 5 gebildeten Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. |
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§ 15 Auflösung des Vereins
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1.
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. |
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2.
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Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dies auf einer Vorstandssitzung beschlossen haben oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. |
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3.
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Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
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Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. |
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4.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt, an die |
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Stadt Kamp-Lintfort
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mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. |
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Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Oktober 2011 verabschiedet.
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